Viele Frauen haben Fragen zu ihren Rechten während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Wir haben euch in diesem Beitrag die wichtigsten Punkte des aktuellen schweizer Rechts zusammengefasst und hoffen, dass wir euch so etwas weiterhelfen können.
Schwangerschaft
Eine Schwangere hat das Recht, dass sie vor schädlichen Einflüssen und starker Anstrengung geschützt wird. Daher muss der Arbeitgeber ihre Arbeitsbedingungen so gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtig werden. Als gefährliche oder beschwerliche Arbeiten gelten folgende Tätigkeiten:
- Bewegen schwerer Lasten von Hand (regelmässig mehr als 5kg, gelegentlich mehr als 10 kg)
- Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen (sich erheblich strecken oder beugen, dauernde Kauerstellung, usw.)
- Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind
- Arbeiten bei Kälte (unter –5°C) oder Hitze (über +28°C) oder bei Nässe
- Arbeiten unter Einwirkungen schädlicher Strahlen oder Lärm (gleich oder mehr als 85 Dezibel (A)
- Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen
- Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die zu einer starken Belastung führen (Schichtarbeit mit Rückwärtsrotation, mehr als drei Nachtschichten hintereinander, usw.)
Ist einer der oben beschriebenen Punkte vorhanden, muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzarbeit ohne Risiken vorschlagen. Als gleichwertig gilt eine Arbeit, wenn sie den geistigen und fachlichen Anforderungen der üblichen Arbeit gerecht wird und der Lohn der sonstigen Arbeit entspricht. Kann der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, hat die schwangere Arbeitnehmerin das Recht, die Arbeit nicht zu verrichten und Anspruch auf 80% des Lohnes.
Abend- und Nachtarbeit:
In den ersten 7 Monaten der Schwangerschaft, kann die Frau verlangen, dass sie nicht mehr zwischen 20:00 Uhr – 06:00 Uhr arbeiten muss. Der Arbeitgeber muss diese Arbeitsstunden durch eine gleichwertige Tagesarbeit ersetzen.
Ab der 8. Woche vor dem errechneten Termin, darf die Schwangere zwischen 20:00 Uhr – 06:00 Uhr nicht mehr arbeiten.
Beschränkung der Arbeitszeit:
Die im Arbeitsvertrag festgehaltene Dauer der täglichen Arbeit darf nicht verlängert werden. Zudem darf die tägliche Arbeit in keinem Fall 9 Stunden überschreiten.
Ruhezeiten:
Schwangere mit hauptsächlich stehender Tätigkeit, haben ab dem 4. Schwangerschaftsmonat Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden. Zudem steht ihnen nach jeder zweiten Stunden eine Kurzpause von 10 Minuten zu. Diese Kurzpausen gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Pausen. Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat dürfen ihnen Arbeiten im Stehen während höchstens 4 Stunden pro Tag zugemutet werden.
Arbeitsabsenzen:
Eine Schwangere darf auf blosse Anzeige hin von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen. Der Lohn ist dann allerdings nicht unbedingt geschuldet.
Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit:
Die Schwangerschaft an sich ist kein Grund für einen Anspruch auf den Lohn ohne Arbeitsleistung. Wenn eine Frau jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme während der Schwangerschaft nicht arbeiten kann, muss der Lohn während einer beschränkten Zeit weiter ausbezahlt werden. Es müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein und meist ist ein Arztzeugnis nötig.
Kürzung des Ferienanspruches:
Der Arbeitgeber darf die Ferien der Schwangeren kürzen, wenn die Arbeitsabsenz wegen der Schwangerschaft länger als 2 Monate gedauert hat.
Mutterschaft
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, der an einem Stück zu nehmen ist. Zudem besteht ein Beschäftigungsverbot für die ersten 8 Wochen nach der Geburt. Während des Mutterschaftsurlaubs hat die Frau Anrecht auf 80% des Lohnes. Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub haben auch Selbständigerwerbende, Arbeitslose, kranke Frauen die Taggelder beziehen und Frauen die im Unternehmen eines Angehörigen arbeiten und einen Lohn beziehen. Die Frau muss jedoch während den 9 Monaten der Schwangerschaft bei der AHV versichert sein und mindestens 5 Monate in der Zeitspanne der Schwangerschaft gearbeitet haben.
Beginn des Urlaubs:
Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt eines lebenden Kindes. Die Dauer der Schwangerschaft hat dabei keine Bedeutung. Wurde das Kind tot geboren oder ist nach der Geburt verstorben, hat die Mutter auch Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Ende des Urlaubs:
Der Urlaub endet nach den 14 Wochen. Er endet auch jederzeit davor, wenn die Mutter ihre Arbeit wieder aufnimmt.
Achtung: Eine Mutter darf auf keinen Fall vor Ablauf der 8 Wochen nach der Geburt beschäftigt werden.
Aufschub des Urlaubs:
Muss ein Baby nach der Geburt für mindestens 3 Wochen im Spital bleiben, kann die Mutter einen Aufschub der Zahlungen verlangen, bis das Kind nach Hause kommt. Es besteht jedoch das Risiko, dass in dieser Zeit kein Einkommen erzielt wird.
Kürzung des Ferienanspruchs:
Während den 14 Wochen Mutterschaftsurlaub darf keine Ferienkürzung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden.
Abend- und Nachtarbeit:
Frauen die zwischen der 8. und 16. Woche nach der Geburt zwischen 20:00 Uhr – 06:00 Uhr arbeiten müssten, haben Anrecht auf einen gleichwertige Tagesarbeit. Ansonsten wird der Lohn zu 80% weiter ausbezahlt ohne Arbeitsleistung.
Stillzeit
Auch Stillende Frauen dürfen keine gefährliche oder beschwerliche Tätigkeit ausüben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet ihnen eine gleichwertige, gefahrlose Ersatzarbeit anzubieten. Ansonsten hat die Frau Anspruch auf 80% des Lohnes. Die zum Stillen oder Abpumpen erforderliche Zeit im 1. Lebensjahr des Kindes ist der Frau freizugeben. Der Umfang der bezahlten Arbeitszeit ist Abhängig von der täglichen Arbeitszeit. Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden, sind 30 Minuten bezahlt, bei einer Arbeitszeit zwischen 4 und 7 Stunden, sind 60 Minuten bezahlt und bei einer Arbeitszeit von über 7 Stunden sind 90 Minuten bezahlt.
Diese erforderliche Zeit gilt nicht als Ruhezeit und darf weder zur Überstundenkompensation noch an die Ferien angerechnet werden.
Beschränkung der Arbeitszeit:
Wie in der Schwangerschaft, darf auch eine Stillende Frau nicht länger als 9 Stunden am Tag arbeiten.
Kündigungsverbot
Der Arbeitgeber darf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, nach bestandener Probezeit, ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.
Der Kündigungsschutz gilt allerdings nicht wenn der Vertrag aus wichtigen Gründen fristlose gekündigt wird, die Kündigung während der Probezeit zugeht, beie Parteien mit der Auflösung des Vertrags einverstanden sind oder eine unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Alle Angaben des Blogbeitrags stammen aus der Broschüre “Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen” der Direktion für Arbeit, der Schweizer Eidgenossenschaft. Die ganze Broschüre findet ihr unter: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Broschuren/mutterschaft-_-schutz-der-arbeitnehmerinnen.html